Sachthemen statt Personen zu wählen, klingt zunächst ziemlich vernünftig. Aber letztlich müssen diese Sachthemen (Pläne) doch wieder von Personen ausgeführt, verwirklicht werden.
Die Mehrheit kann sich nicht selbst regieren. Es ist leider offenbar ein Naturgesetz, dass die Mehrheit stets von einer Minderheit regiert wird. Darauf hat insbesondere auch Jean-Jacques Rousseau hingewiesen, der nicht zuletzt von Immanuel Kant geradezu maßlos bewundert wurde.
Wir brauchen mithin m.E. sowohl ein (allerdings FREIHEITLICHES) Mehrparteien-Personen-Wahlrecht als auch (und zwar als Notbremse) das Volksveto, die VolksgesetzTILGUNG.
Die von den Organisationen "Mehr Demokratie e.V." sowie "Für Volksentscheide" geforderte Konkurrenz von ParlamentsgesetzGEBUNG und VolksgesetzGEBUNG führt nicht weiter, sondern führt stattdessen in die selbe Irre, in der unter anderem auch die römische Republik durch Caesars populistische Usurpation des Volkswillens landete, nämlich ins sogenannte Volkskaisertum (das Wort "Kaiser" entstammt bekanntlich dem Namen "Caesar"), das die SPD-Führung hemmungslos anstrebt.
Das wird den letzten Resten unserer Demokratie den Garaus machen.
Stattdessen bin ich dafür, Volksvertreter insbesondere dann schon auf Minderheitsantrag hin abwählen zu können, wenn sie vor der Wahl gelogen oder hartnäckig geschwiegen haben (siehe dazu auch in der Rubrik "Personen vorwählen" das Thema "Bundestags-Abgeordnete", wo Sie, Frau Dietert, zurecht schrieben:
"Bisher wurde mit der Mehrheit der Erststimme eine Person gewählt, die vor der Wahl keine expliziten Zusagen an die Bürger gemacht hat.
Dieser Zustand ist nicht demokratisch! Meine Frage:
Ist es zeitgemäß, dass ein direkt vom Bürger gewählte Bundestags-Abgeordnete/r die Bürgerstimme auch nach der Wahl zu vertreten hat?").
Ich habe deshalb als neuen § 44b für das Bundeswahlgesetz formuliert:
"§ 44b Abänderungswahl
(1) Die Abwahl jedes/jeder einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist jederzeit im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Abänderungswahl möglich.
(2) Eine Wahlkreis-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Wahlkreis über das Wahlkreis-Abgeordnetenmandat, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Wahlkreises schriftlich beantragen, weil der/die in diesem Wahlkreis erfolgreiche Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats dieses Wahlkreises sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat.
(3) Eine Landes-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Bundesland über die Landeslisten-Abgeordnetenmandate, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Bundeslandes schriftlich beantragen, weil zumindest ein/e in diesem Bundesland erfolgreiche/r Landeslisten-Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb eines Abgeordnetenmandats dieses Bundeslandes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat.
(4) Eine Gesamt-Abänderungswahl findet statt im Wahlgebiet (§ 2 Abs. 1) über alle Abgeordnetenmandate sowohl von Wahlkreisen als auch von Landeslisten, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten des Wahlgebietes schriftlich beantragen, weil zumindest ein Zehntel der in den
Bundestag gewählten Abgeordneten sich als Abgeordnete unerwartet verhalten, indem sie sich nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats entweder anders (d.h. abändernd) verhalten als sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert haben oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete geäußert haben.
(5) Die Abänderungswahl findet statt spätestens sechzig Tage nach schriftlicher Beantragung der ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag stattfindet. Den Tag der Abänderungswahl bestimmt der/die Landeswahlleiter/in, im Falle einer Abänderungswahl für das gesamte Wahlgebiet der/die Bundespräsident/in.
(6) Die Abänderungswahl findet statt nach denselben Vorschriften und, wenn seit der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die letzte Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(7) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wie Sie sehen, Frau Dietert, lässt sich der von Ihnen geäußerte Wunsch doch sehr konkret verwirklichen. Freilich habe ich aber nichts dagegen, sondern bin sehr dafür, dass sich auch insbesondere Herr Thomas Blechschmidt dazu seine Gedanken macht und diese angeblich am 29.05.2010 in Kassel vortragen wird.