Haimo Grebensteins Anregung, die Listenwahl abzuschaffen, halte ich für falsch. Zwar hat er recht, dass der Fraktionszwang (der übrigens beschönigend als "Fraktionsdisziplin" bezeichnet wird) unvereinbar ist mit freier Wahl. Aber der Fraktionszwang gilt nicht nur bezüglich der Nominierung (Benennung) von Listenbewerbern, sondern auch bezüglich der Nominierung von Wahlkreis-Direktbewerbern der Parteien.
Das einzige was m.E. hilft, ist zum ersten, dass die Fraktions- und Parteiführung dadurch daran gehindert wird, sich sklavisch ergebene Abgeordnete zu züchten, dass die Parteibewerber-Listengruppen hinsichtlich ihrer Reihenfolge durch LOSENTSCHEID vor der jeweiligen Benennungswahl der nominierenden Partei-Landesversammlung zusammengewürfelt werden, und ist zum zweiten, dass auch die Wahlbevölkerung gleichzeitig bei der Wahl zu JEDEM Listenbewerber eine einzige Stimme (als Jastimme oder als Neinstimme) abgeben darf, so dass also gleichzeitig mit der Wahl auch sogenannte Vorwahlen (ähnlich den us-amerikanischen "primaries", nur viel besser !) stattfinden.
Das ist völlig problemlos machbar. Dann hat der Bürger entgegen Haimos Ansicht eben doch VOLLEN Einfluss auf die Besetzung der einzelnen Listen, und zwar sogar JEDER Liste, nicht nur einer einzigen, so dass es keineswegs unmöglich ist, eine Person "nicht" zu wählen.
Haimos Anregung, stattdessen ausschließlich Personenwahl stattfinden zu lassen, also Mehrheitswahl, ist nicht wirklich durchdacht. Denn er fordert weder die Abschaffung von "one man-one vote" noch die Neinstimmbefugnis. Das was er rät, läuft hinaus auf das britische "relative Mehrheitwahlrecht" mit nur einer einzigen Stimme (Modell "one man-one vote") und ohne Neinstimmen. Damit befindet er sich in "bester Gesellschaft" mit Margaret Thatcher, die genau dieses Wahlrecht für ihre Machterhaltung perfektioniert hat. Deshalb nenne ich es auch das "Margaret-Thatcher"-Wahlrecht. Es ermöglicht in geradezu extremer Weise die Herrschaft einer "herrschenden Minderheit", die nach dem Motto "the winner takes it all" (= Textzeile eines Liedes der schwedischen Gruppe ABBA) die Bevölkerungs-Minderheit zur vermeintlichen, d.h. scheinheiligen parlamentarischen "Mehrheit" verkehrt !
Ich warne ganz entschieden vor diesem Wahlrecht !
Wenn die Briten (oder auch die US-Amerikaner) wenigstens auch NEIN-Stimmen abgeben dürften, dann wäre der Thatcher-Spuk beendet gewesen, bevor er noch begonnen hatte. Dasselbe gilt freilich für den zumindest in Groß-Britannien als Kriegsverbrecher empfundenen Tony Blair, der sich desselben "Wahlrechts" bediente (ebenfalls George W. Bush etc.).
Es sind diese zwei Ingredienzien (Abschaffung von "one man-one vote" und Anerkennung der Neinstimmbefugnis), die Haimo überhaupt nicht bedenkt. Wenn diese dem britischen (bzw. angelsächsischen) "relativen Mehrheitswahlrecht" hinzugefügt würden, wäre es (jedenfalls weitgehend) harmlos. Aber die werden wohlweislich weggelassen !
Haimos Anregung stimmt zwar weitgehend überein mit derjenigen von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, der immerhin ein Jurist ist. Das macht Haimos Anregung aber nicht besser, denn Arnims Fixierung auf das Thatcher-Wahlrecht ist unendlich falsch, was für diesen Juristen wirklich äußerst peinlich ist, zumal seine Kritik an der Parteienfinanzierung mir sehr wichtig und richtig ist.
Haimos Anregung, Abgeordnete nicht mehr nur ihrem "Gewissen" zu unterwerfen, da sie doch immerhin Beauftragte ihrer Wähler sind, finde ich zwar sehr sympathisch, aber letztlich nicht machbar. Wie der Fraktionszwang durch Losentscheid und Vorwahlen abgeschafft werden kann, habe ich vorstehend gezeigt. Dass er unbedingt abgeschafft werden MUSS, liegt daran, dass es leider nur zu gerne viele Abgeordnete gibt, die sich hinter der Fraktions- und Parteiführung verstecken vor der Wahlbevölkerung, eben weil sie jeweils wieder einen sicheren Listenplatz ergattern wollen, auf dem sie vor dem Wähler in Sicherheit sind. Das Macht-Interesse solcher übler Abgeordneter, die bei weitem die riesige Mehrheit ausmachen, korrespondiert also unmittelbar mit dem Macht-Interesse ihrer jeweiligen Fraktions- und Parteiführung.
Nur wir Wähler schauen dabei in die Röhre.
Die Frage, ob Sachabstimmungen im Parlament geheim sein sollten (was ich für extrem falsch hielte), hat überhaupt nichts mit dem Wahlrecht zu tun. Und andererseits kann der Wähler bei Geltung des Thatcher-Wahlrechts allerdings auch nicht bei durchgängig offenen Sachabstimmungen "bei der nächsten Wahl Konsequenzen ziehen", so dass die Möglichkeit gegeben wäre, "das Votum der Abgeordneten dem Votum der Wähler ihrer Wahlkreise zu unterwerfen". Das ist ein schrecklicher Irrglaube, dem leider auch Arnim aufsitzt, denn das Thatcher-Wahlrecht ZWINGT in ganz extremer Weise zur Unterwerfung der Wahlbevölkerung.
Übrigens stimmt auch Holgers Behauptung überhaupt nicht, dass es in BaWü keine Landeslisten gebe. Es gibt dort zwar tatsächlich keine förmlichen Landeslisten, aber formlose gibt es dort doch, indem diese schlicht aus den sogenannten "Ersatzbewerbern" der Parteien bestehen. Holgers Ablehnung der Landeslisten, die das von mir vorstehend Gesagte ebenfalls nicht bedenkt, geht mithin völlig ins Leere.
Das BaWü-"Gesetz über die Landtagswahlen" besagt in § 1:
§ 1
Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden.
(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Summe der Stimmenzahlen der Bewerber einer Partei in den Wahlkreisen ergibt die Gesamtstimmenzahl der Partei im Land.
Holger verwechselt die Schritte. Im ersten Schritt werden die 70 Wahlkreise an die (nach Thatcher-Wahlrecht) Gewählten Erwerber der jeweils meisten Jastimmen verteilt.
Aber im zweiten Schritt werden die übrigen "mindestens" 50 Sitze (120 minus 70 sind 50) zwar nicht auf Landeslisten, aber nach Maßgabe der sogenannten "Gesamtstimmenzahl der Partei im Land" auf die sogenannten "Ersatzbewerber" der Parteien aufgeteilt, obwohl jeder Wähler nur eine einzige Stimme abgeben durfte (Modell "one man-one vote"), also obwohl niemand diese Ersatzbewerber jemals gewählt hat, und zwar so, als ob die Wählerstimme zugunsten eines Wahlkreisbewerbers (die ohnehin schon eine Zwangs-Stimme nach dem üblen Thatcher-Wahlrecht ist) auch noch zugunsten des jeweiligen Ersatzbewerbers gegolten HÄTTE !
Das ist extremer Wahlbetrug, der genau betrachtet eher noch schlimmer ist als das Zweistimmen-Wahlrecht mit Wahlkreis-Erststimme und Landeslisten-Zweitstimme !
Zum Beweis hier der § 2 des BaWü-LWG, wobei interessant insbesondere dessen Absatz 1 (Satz 1) sowie Absatz 3 und Absatz 5 sind:
§ 2
Verteilung der Abgeordnetensitze
(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.
(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren
verteilt.
(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer Stimmenzahlen in den Wahlkreisen zugeteilt.
(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden
Sitze um so viele als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten; die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei, die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen der Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.
(6) Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet im Fall des Absatzes 3 Satz 1 das vom Kreiswahlleiter, in den übrigen Fällen und bei gleichen Höchstzahlen das vom Landeswahlleiter zu ziehende
Los. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.
Wie sich zeigt, liegen sowohl Haimo als auch Holger leider völlig falsch. Ich habe zwar sehr viel Sympathie für die Beendigung von Wahlen über starre, unveränderliche Listen. Aber das lässt sich insbesondere durch Losentscheid und Vorwahlen erreichen und im übrigen durch die durchgängige Abschaffung von "one man-one vote" sowie durch Neinstimmerlaubnis. Alles andere ist abwegig, führt nur zu anderer Art von Wahlbetrug. Juristerei ist viel schwieriger als Haimo und Holger sich das denken, insbesondere wenn die Sätze so verteilt und hundsgemein, wirklich hinterhältig versteckt sind wie beim BaWü-LWG. Da muss man sehr vieles im Gedächtnis speichern und rechtzeitig hervorkramen. Immerhin rutscht aber auch Prof. von Arnim voll aus auf dem eisglatten Parkett des Wahlrechts, trotz seiner juristischen Qualifikation und Denkfähigkeit.