Initiator:
Matthias Leonhard Jonathan
02.03.2010
10:59 Uhr
Allein der Freiheitsentzug ist zum Schutz des Gemeinwohls vor Verbrechen und Gewalt zulässig.
Kein Mensch darf seiner Freiheit beraubt werden, wenn er nicht selbst gegen die unveräußerlichen Menschenrechte verstößt, sprich die Freiheit, das Leben, die Gesundheit und oder die Würde seiner Mitmenschen verletzt, gefährdet oder nachweislich zu gefährden oder zu verletzen versucht.
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