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Bew'punkte: 0

Initiator:
Matthias Leonhard Jonathan
02.03.2010
10:57 Uhr

13. Fremdversorgung durch Handel

Jeder hat das Recht auf selbstbestimmten Handel und angemessene Bezahlung seiner Waren oder Dienste.

Es ist gestattet das Nutzungsrecht der zugestandenen Flächen zur Selbstversorgung bis max. auf Lebzeiten Dritten zu übertragen.

Jede Arbeit und das Aufwenden von Zeit ist wertvoll, gleichgültig ihres finanziellen Ertrags, sofern sie dem Wohlergehen des Einzelnen und zugleich dem Leben, ➔ Beitrag komplett anzeigen …

 

 

 

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