N.M. hat mich inzwischen darauf hingewiesen, dass er einen Modus bereits in seinen Wahlrechtsentwürfen formuliert hat:
Die
Sonderneuwahl und die
Abänderungswahl, wenn sie innerhalb von 6 Monaten von mindestens 50% der abstimmenden Wähler der letzten Wahl beantragt wird.
Statt schriftlich könnte man wie von Werner vorgeschlagen einen technischen Weg einführen.
Ich zitiere Nils:
§ 44a
Sonderneuwahl
(1) Eine Wahlkreis-Sonderneuwahl findet statt im jeweiligen Wahlkreis, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Wahlkreises schriftlich beantragen.
(2) Eine Landes-Sonderneuwahl findet statt im jeweiligen Bundesland, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Bundeslandes schriftlich beantragen.
(3) Eine Gesamt-Sonderneuwahl findet statt im gesamten Wahlgebiet (§ 2 Abs. 1), wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten des Wahlgebietes schriftlich beantragen.
(4) Die Sonderneuwahl findet statt spätestens sechzig Tage nach schriftlicher Beantragung der ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag stattfindet. Den Tag der Sonderneuwahl bestimmt der/die Landeswahlleiter/in, im Falle einer Sonderneuwahl für das gesamte
Wahlgebiet der/die Bundespräsident/in.
(5) Die Sonderneuwahl findet statt nach denselben Vorschriften und, wenn seit der letzten Hauptzeitplan Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die letzte Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(6) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 44b
Abänderungswahl
(1) Die Abwahl jedes/jeder einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist jederzeit im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Abänderungswahl möglich.
(2) Eine Wahlkreis-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Wahlkreis über das Wahlkreis-Abgeordnetenmandat, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Wahlkreises schriftlich beantragen, weil der/die in diesem Wahlkreis erfolgreiche Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb
des Abgeordnetenmandats dieses Wahlkreises sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz
nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat.
(3) Eine Landes-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Bundesland über die Landeslisten-Abgeordnetenmandate, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Bundeslandes schriftlich beantragen, weil zumindest ein/e in diesem Bundesland erfolgreiche/r Landeslisten-Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem
er/sie nach dem Erwerb eines Abgeordnetenmandats dieses Bundeslandes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat.
(4) Eine Gesamt-Abänderungswahl findet statt im Wahlgebiet (§ 2 Abs. 1) über alle Abgeordnetenmandate sowohl von Wahlkreisen als auch von Landeslisten, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn
vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten des Wahlgebietes schriftlich beantragen, weil
zumindest ein Zehntel der in den Bundestag gewählten Abgeordneten sich als Abgeordnete unerwartet verhalten, indem sie sich nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats entweder anders (d.h. abändernd) verhalten als sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert haben oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete geäußert haben.
(5) Die Abänderungswahl findet statt spätestens sechzig Tage nach schriftlicher Beantragung der ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag stattfindet. Den Tag der Abänderungswahl bestimmt der/die Landeswahlleiter/in, im Falle einer Abänderungswahl für das gesamte Wahlgebiet der/die Bundespräsident/in.Bundestag gewählten Abgeordneten sich als Abgeordnete unerwartet verhalten, indem sie sich nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats entweder anders (d.h. abändernd) verhalten als sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats geäußert haben oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete geäußert haben.
(6) Die Abänderungswahl findet statt nach denselben Vorschriften und, wenn seit der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die letzte Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Deutschen Bundestag, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(7) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.