@ H. Hägele
Eine Direktwahl des Ministerpräsidenten sieht die Ba-Wü-Verfassung zwar bisher nicht vor. Aber dass dies nicht forderbar sei, weil die Ba-Wü-Verfassung dies praktisch unmöglich mache, trifft meines Erachtens nicht zu.
Laut Art.46 Abs.1 Satz 1 der Ba-Wü-Verfassung gilt:
"Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt."
Wer eine Direktwahl möchte, müsste diese Verfassungsbestimmung also zunächst ergänzen (und zwar möglichst mitsamt Angabe eines wirklich freiheitlichen und demokratischen Wahlverfahrens).
Eine solche Verfassungsänderung wäre auch durch Volksabstimmung zulässig, denn Art.64 Abs.3 der Ba-Wü-Verfassung lautet:
"Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt hat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung nach Artikel 60 Abs. 1 geändert werden.
Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt."
Der hier in Art.64 Abs.3 Satz 2 genannte Art.60 Abs.1 lautet:
"Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen."
Ergänzend besagt Art.59 Abs.2 der Ba-Wü-Verfassung zum Volksbegehren:
"Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird.
Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten."
Art.60 Abs.1 Satz 2 ist etwas problematisch, weil er so verstanden werden könnte, dass dann keine Nein-Stimmen mehr zulässig sind (gegen jeden der BEIDEN Gesetzentwürfe), sondern nur noch mit Ja oder Ja gestimmt werden darf. Das wäre eine schlechte sogenannte "alternative Abstimmung", die in der Schweiz schon in den 1970er Jahren als freiheitsfeindlich erkannt und deshalb abgeschafft wurde, und die zudem auch dem (unten wörtlich zitierten) Art.26 Abs.4 der Ba-Wü-Verfassung widersprechen würde (wonach auch "alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden" ... "Abstimmungen" insbesondere FREI zu sein haben).
Das baden-württembergische "Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1984" besagt in § 16 Abs.3 Satz 1 übrigens:
"Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten Ja und Nein befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will."
Und § 18 Abs.3 Satz 1 desselben Gesetzes besagt:
"Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen."
In § 20 desselben Gesetzes ist laut dessen Satz 2 offenbar NICHT die oben erwähnte freiheitsfeindliche (und gegen Art.26 Abs.4 der Ba-Wü-Verfassung massiv VERSTOSSENDE) "alternative Abstimmung" geregelt, die die Neinstimmbefugnis völlig ausschließt; denn laut Satz 2 sind offenbar Nein-Stimmen zulässig auch bei Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe. Allerdings sollen diese Nein-Stimmen nur berücksichtigt werden, wenn die (relative) Ja-Stimmenzahl gleich ist. Das ist offenbar pervers, denn die Nein-Stimmen müssen wie ich finde auch dann berücksichtigt werden, wenn für die einzelnen Gesetzentwürfe mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen abgegeben werden, ohne dass im einzelnen etwa die (relative) Ja-Stimmenzahl gleich ist. Es darf doch nicht sein, dass ein Gesetzentwurf als angenommen gilt, der zwar mehr Ja-Stimmen erhält als die sonstigen, also eben die "meisten" Ja-Stimmen, aber zugleich mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhielt. Hier zeigt sich erneut die wie ich finde unglaubliche Perversion des Gesetzgebers:
"Haben bei einer Abstimmung über mehrere Gesetzesvorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, mehrere Vorlagen die nach Artikel 60 Abs. 5 der Landesverfassung erforderliche Mehrheit erlangt, so ist das Gesetz beschlossen, für das die meisten Ja-Stimmen abgegeben wurden. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere Gesetzesvorlagen gleich, so ist das Gesetz beschlossen, das nach Abzug der auf es entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt."
Art.60 Abs.5 der Ba-Wü-Verfassung bestimmt im übrigen:
"Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt."
Das darin geforderte Drittel-Quorum finde ich zwar falsch, zumal in der Schweiz überhaupt kein Quorum gilt, sondern eben eine "Aktiven-Demokratie", was bedeutet, dass wer lieber pennt und passiv bleibt nicht die aktiven Demokraten am Entscheiden hindern kann, auch wenn diese eine Minderheit der Bevölkerung ausmachen. Mehr als die Abgeordneten sind die bei den Volksabstimmungen abstimmenden Minderheiten ja allemal, und zwar wesentlich mehr.
Solche Quoren sind im übrigen undemokratisch, weil als NEIN-Stimmende auch diejenigen gewertet werden, die sich in Wahrheit nur der Stimme enthalten wollen und deswegen zu Hause bleiben. In der Weimarer Republik führte dies dazu, dass die GEHEIMHEIT der Volksabstimmung nicht gewährleistet war, weil die Gegner (der Volksabstimmung über die Fürsten-Enteignung) einfach dazu aufriefen, zu Hause zu bleiben, so dass klar war, dass eine JA-Stimme abgeben würde, wer trotzdem zum Stimmbüro ging. Damals galt jedoch kein Drittel-Quorum, sondern ein Hälfte-Quorum.
Aber: Bei einer so wichtigen Frage wie der Direktwahl eines Ministerpräsidenten wird das geforderte Drittel-Quorum wohl schon zustandekommen. Wenn nicht, dann dürfte dies an mangelnder Vorbereitung liegen.
Die eigentliche Stolperfalle (wenn sie denn überhaupt eine ist) enthält allenfalls Art.60 Abs.6 der Ba-Wü-Verfassung, der lautet:
"Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt."
Denn das maßgeblich von dem (eigentlich sehr guten und von mir sehr geschätzten) Heidelberger Jura-Professor und früheren Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes Paul Kirchhof (CDU-Mitglied) verfasste "Gutachten" zur Frage der Zulässigkeit einer Volksabstimmung über den Stuttgarter Bahnhof besagt, dass eine solche Volksabstimmung unzulässig sei, weil dadurch eine Veränderung des Staatshaushaltes bewirkt würde und kein Gesetz, das den Landtag zu einer Neuordnung des Gesamthaushalts zwinge, vom Volk beschlossen werden dürfe, da das Volk mit komplexen Haushaltsfragen überfordert sei.
Art.60 Abs.6 sei eben WEIT auszulegen. Ich halte dies aus mehreren Gründen für eine verfassungswidrige Argumentation und somit für ein verfassungswidriges Gutachten, auch wenn mir klar ist, dass ich gegen den sehr fähigen Verfassungsjuristen Paul Kirchhof kaum eine Chance habe, Gehör zu finden.
Meines Erachtens darf Art.60 Abs.6 gerade nicht WEIT, sondern muss unbedingt ENG ausgelegt werden (in der Schweiz gilt so ein Verbot, insbesondere über Budgetfragen nicht volksabstimmen zu dürfen, ÜBERHAUPT NICHT; dieses Verbot finde ich ohnehin pervers, aber es gilt, denn es steht nun mal in der Ba-Wü-Verfassung; sind die Baden-Württemberger etwa genetisch bedingt dümmer als die Schweizer, so dass zwar die Schweizer auch über die Mehrwertsteuer abstimmen dürfen und deswegen eine sehr niedrige von etwa 8 % haben, wohingegen wir inzwischen bei 19 % angekommen sind ?). Wenn Art.60 Abs.6 nicht ENG, sondern WEIT auszulegen wäre, bliebe ja überhaupt nichts mehr übrig von der hehren Verfassungsbestimmung der VOLKSSOUVERÄNITÄT, die sich findet und verankert ist in Art.25 Abs.1 der Ba-Wü-Verfassung:
"Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Ich finde, dass es schon schlimm genug ist, dass das Wahlrecht auch in Ba-Wü überhaupt nicht FREI ist, weil weder zu JEDER Bewerbung eine Stimme noch eine NEIN-Stimme abgegeben werden darf, obwohl immerhin Art.26 Abs.4 der Ba-Wü-Verfassung ausdrücklich regelt:
"Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim."
Wenn jetzt auch noch Art.60 Abs.6 der Ba-Wü-Verfassung WEIT auszulegen wäre, dann wäre auch NIE irgendeine Volksabstimmung zulässig. Denn JEDES Gesetz ist immer irgendwie haushaltsbezogen, so dass es das jeweilige Parlament "zu einer Neuordnung des Gesamthaushalts zwingt".
Paul Kirchhofs "Gutachten" ist also meines Erachtens verfassungswidrig, denn es würde insbesondere bedeuten, dass die Absätze 1 bis 5 des Art. 60 der baden-württembergischen Verfassung als ungültig zu gelten hätten, indem nur noch Absatz 6 gelte, der "weit auszulegen" sei, so dass ein Volksentscheid wegen angeblicher "Überforderung des Volkes durch komplexe Haushaltsfragen" sogar dann unzulässig wäre, wenn das Land vom immerhin ZWANGSWEISE steuerzahlenden Volk "zum Verzicht auf eine Ausgabe gezwungen werden" sollte.
Wie toll sich aber die jeweils Regierenden scheinbar ganz ohne "Überforderung" die Taschen mit den ZWANGSWEISE vom Volk gezahlten Steuergeldern vollstopfen dürfen, lässt sich bestens etwa hier nachlesen:
http://oedp-bw.de/node/266
Dass die Bevölkerung etwa in Ba-Wü sich nicht durch Volksabstimmung Geltung verschaffen und ggf. sogar die Direktwahl des Ministerpräsidenten durchsetzen könnte, halte ich von daher für unzutreffend. Fragt sich nur, ob die dortige Bevölkerung das überhaupt mehrheitlich will. Und zudem fragt sich, ob die etwaigen Betreiber einer solchen Volksabstimmung sich auf ein wirklich freiheitliches und demokratisches Direktwahlrecht einigen, oder stattdessen wie üblich ein Wahlrecht fordern, das die Bevölkerung spaltet, also gar keine Besserung, sondern vermutlich sogar eine Verschlechterung durch volkslegitimierende Identifikation mit einem rücksichtslosen Spaltungspolitiker bewirkt.