Ja, Herr Winkler, diese Gefahren bezüglich Baron zu Guttenberg, BILD sowie Sarrazin beschreiben Sie völlig realistisch. Das gilt aber nur bei immanentem politischen Denken, d.h. nur auf der Grundlage des üblichen spalterischen Wahlrechts, das zunächst das Bewusstsein spaltet und sodann ganz real den Zusammenhalt der Gesellschaft spaltet zugunsten der jeweiligen Führung (nach dem Motto: "Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte"; der Dritte ist eben der jeweils gewählte "Baron" etc.).
Dass Herr Hägele glaubt, die Ba-Wü-Verfassung mache es "fast" unmöglich, sie durch ein Volksbegehren zu verändern, habe ich bereits zu widerlegen versucht. Ich glaube dies nicht.
Als ersten und somit "nächsten Schritt zum Ziel" hielte ich nicht zuletzt wegen der Ihrerseits sehr realistisch beschriebenen Gefahren (siehe hier am Anfang) für unverzichtbar die Einigung auf ein integratives Wahlverfahren. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wäre jedenfalls mir keine Mitarbeit möglich und würde ich überdies jeglichen Versuch für ein solches Volksbegehren auch für völlig aussichtslos halten. Denn es gibt gewiss noch andere ebenso ernst zu nehmende Stimmen wie die Ihre, Herr Winkler, die genau vor denselben Gefahren warnen werden, vor denen Sie hier völlig zurecht gewarnt haben.
Als integratives Wahlverfahren, das diese Gefahren restlos durchkreuzt, möchte ich deshalb folgendes vorschlagen:
(1) Der/die Ministerpräsident/in wird gewählt aus dem Kreis der wählbaren Einzelbewerber/innen, die sich für dieses Amt bewerben.
(2) Jede/r Wahlberechtigte kann bei jedem Wahlgang aufgrund der Freiheit der Wahl (Art. 26 Abs.4 der baden-württembergischen Verfassung) zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.
Die Anzahl der gültigen Neinstimmen wird hierbei im Rahmen der folgenden Absätze 3 und 4 nicht von den gültigen Jastimmen abgezählt (wird also dabei nicht "verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenanzahl mithin im Rahmen dieser zwei Absätze nicht vermindert durch die jeweilige Neinstimmenanzahl.
(3) Gewählt ist hierbei ERSTRANGIG, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat.
Wurden hierbei mehrere gewählt, indem nicht nur ein/e einzige/r Einzelbewerber/in dieses Ergebnis erreicht hat, dann erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat.
Bei gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigender Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hat.
Ist auch die Neinstimmenanzahl aller dieser die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigenden Gewählten gleich, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen Gewählten das Amt erworben hat.
(4) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei ZWEITRANGIG gewählt und erwirbt das Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang
insgesamt mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat.
Wurden hierbei mehrere gewählt, indem nicht nur ein/e einzige/r Einzelbewerber/in dieses Ergebnis erreicht hat, dann erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also wer mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat.
Bei gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigender Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hat.
Ist auch die Neinstimmenanzahl aller dieser die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigenden Gewählten gleich, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen Gewählten das Amt erworben hat.
(5) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei DRITTRANGIG gewählt und erwirbt das Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen bekommen hat und dabei zugleich die meisten Jastimmen auf sich vereinigt, also dabei zugleich mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert.
Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser Gewählten erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer von diesen Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte.
(6) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei VIERTRANGIG gewählt und erwirbt das Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen erhielt und dabei insgesamt die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang über das Amt zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten.
Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen Gewählten das Amt erworben hat.
Zahlenbruchteile der Neinstimmenzahl, die kleiner 0,5 sind, werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet.
Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser Gewählten erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten die
meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte.
Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen Gewählten die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der
gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte.
Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen
Gewählten das Amt erworben hat.
(7) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Bewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.
Nicht zuletzt da laut Art.59 Abs.2 Satz 1 der Ba-Wü-Verfassung jedem Volksbegehren "ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf" beizufügen ist, rate ich dazu, dieses Wahlverfahren beizufügen. Im einzelnen wäre freilich noch zu klären, wieviel davon unbedingt in die Verfassung zu schreiben ist, um nicht in die Gefahren von Guttenberg, BILD und Sarrazin zu trudeln.
Guttenberg und Sarrazin würden gewiss NIEMALS aus einem Wettbewerb im Rahmen eines solchen Wahlrechts als Amtserwerber hervorgehen, sondern mehr oder weniger kläglich scheitern. Wenn daran Zweifel bestehen, weil zumindest Guttenberg derzeit zweimal oder sogar dreimal soviele Jastimmen wie Neinstimmen erhalten könnte, dann ließe sich völlig problemlos Satz 2 von Absatz 2 dahingehend abändern und dadurch sicherstellen, dass auch bei Absatz 3 und bei Absatz 4 die Neinstimmen verrechnet werden mit den Jastimmen.
Somit hätte auch die Welle der Trotzreaktionen der politikverdrossenen Bevölkerung, auf der insbesondere BILD so lukrativ surft, jedenfalls letztlich keinerlei Chance und würde dann endlich langsam abflauen, anstatt sich immer noch weiter aufzutürmen.
Die Möglichkeit zur Abwahl habe ich hier übrigens noch nicht mitformuliert, könnte das aber falls erwünscht jederzeit nachholen.